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Wohnungseigentumsrecht

Wohneigentumsrecht in Starnberg

Regelt die Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern

Da nach dem 2. Weltkrieg ein erhöhter Wohnraumbedarf entstand, und die damaligen gesetzlichen Regelungen nicht hinreichende Vorgaben für die Bildung von Rechten an einer eigenen, separaten Wohnung hergaben, wurde 1951 das Wohnungseigentumsgesetz erlassen.

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander, definiert die Rechte und Pflichten, ebenso auch die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung der Gemeinschaft. Ergänzend sind die Regelungen der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bei Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten.

Rund um die Eigentumswohnung gibt es immer wieder Schwierigkeiten zwischen den einzelnen Eigentümern von Wohnungen oder auch gewerblichen Objekten, wie

  • unterschiedliche Ansichten zu erforderlichen Sanierungen
  • vermeintlich ungerechte Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Fragen der Auslegung der Gemeinschaftordnung/Teilungserklärung
  • Unstimmigkeiten bei Jahresabrechnungen

Da eine Vielzahl von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (nicht nach Zusendung des Protokolls!) bei Gericht angefochten werden müssen, ist hier oftmals eine baldige Beratung erforderlich.

Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung ist eine vorherige Prüfung aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht erforderlich.

Jeder „Häuslebauer“ weiß, dass es bei der Errichtung von Gebäuden immer wieder zu Schwierigkeiten mit Baumängeln kommen kann. Dies gilt natürlich ebenso für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, für die es dann erforderlich sein kann, trotz der einzelnen Interessen auch eine Gesamtstrategie zu entwickeln.

Bei Fragen von Baumängeln steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Gehlert als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Seite.

Das Vorgehen bei Baumängeln will gut durchdacht sein, so dass eine sofortige Kontaktaufnahme mit einem Fachmann beim Auftreten von Baumängeln sinnvoll ist.

Wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, dann vereinbaren Sie bitte am besten gleich telefonisch oder per E-Mail einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch in unserer Anwaltskanzlei.

Wenn Sie dabei als Verbraucher zu uns kommen, also nicht als Unternehmer, dann berechnen wir Ihnen für eine ca. einstündige Erstberatung maximal 190,-- € zzgl. MwSt.